AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01.03.2015

§ 1 Geltung

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten verbindlich für die gesamte Geschäftsbeziehung mit SAGAFLOR, insbesondere alle Angebote, Leistungen und Lieferungen. Gegenbestätigungen der Vertragspartner unter Hinweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 2. Die Abwicklung der Verträge richtet sich nach der „Ablaufbeschreibung Zentralregulierung“in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Rücktritt

1. Die Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich; der Käufer hat die Möglichkeit, auf deren Grundlage den Vertragsschluss anzubieten. 2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Zulieferer, soweit eine Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. 3. SAGAFLOR ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer vor Vertragsabschluss unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat, die Kreditwürdigkeit objektiv nicht gegeben ist oder der Zahlungsanspruch der SAGAFLOR gefährdet ist sowie bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers.

§ 3 Preise

1. Die angebotenen Preise sind grundsätzlich Nettopreise. Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Preis. 2. Die Preise gelten für Lieferungen ab Lager bzw. Herstellungswerk. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Käufer.

§ 4 Lieferung, Lieferverzug

1. Sämtliche Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen bzw. planmäßigen Belieferung durch unsere Vorlieferanten. 2. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig. SAGAFLOR behält sich vor, vergleichbare Ersatzware oder Mindermengen zu liefern, wenn die bestellte Ware uns nicht im georderten Umfang geliefert wird. Es gilt insoweit § 377 HGB. 3. Im Falle einer anhaltenden Leistungsstörung ist SAGAFLOR bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (insbesondere Streik, Rohstoffmangel, höhere Gewalt, Naturkatastrophen) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4. Ist vom Käufer eine angemessene Nachfrist vor Geltendmachung weiterer Rechte zu setzen, so darf diese nicht kürzer als 14 Tage sein.

§ 5 Annahmeverzug

1. Während des Annahmeverzuges ist SAGAFLOR berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern. Zur Beendigung des Annahmeverzuges muss der Käufer den Ersatz der Mehraufwendungen anbieten.

§ 6 Versand, Gefahrübergang

1. Bei Versendungskauf erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW). 2. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Ware vom Sitz des Herstellers aus versandt wird, auch wenn dieser abweichend ist vom Sitz der SAGAFLOR. Dies gilt insbesondere für Druckerzeugnisse, welche vom Sitz des Druckers aus versandt werden.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen der Eigengeschäfte SAGAFLOR sind gem. der vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig und rein netto zahlbar. SAGAFLOR behält sich vor, die Ware nur gegen Vorauskasse, Barzahlung etc. zu übergeben. 2. Nach dem Zugang von Rechnungsliste/Kontoauszug tritt Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 14 Tage nach der dort genannten Fälligkeit ein. SAGAFLOR ist berechtigt, pro Verzugsfall eine Pauschale in Höhe von 40,00 € zu verlangen, soweit der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. 3. Für Rücklastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € zzgl. Bankgebühren berechnet. Dem Käufer bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. 4. Für unbaren Zahlungsverkehr gelten die banküblichen Vorbehalte. 5. Ist durch den Käufer keine Tilgungsbestimmung erfolgt, wird gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Bei Vorliegen einer Tilgungsbestimmung kann SAGAFLOR erklären, dass die Zahlung davon abweichend auf eine andere Forderung angerechnet wird, widerspricht der Käufer nicht, so gilt die von der SAGAFLOR bevorzugte Tilgung als vereinbart. 6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. 7. Ist die SAGAFLOR vorleistungspflichtig und wird nach Vertragsschluss der Zahlungsanspruch durch eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers gefährdet, kann die SAGAFLOR ihre Leistung verweigern, bis Zahlung erfolgt oder Sicherheit geleistet ist. 8. Bei Zahlungsverzug ist SAGAFLOR unbeschadet der Berechtigung der Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, Zinsen i. H. v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, soweit der Auftraggeber einen geringeren Schaden nicht nachweist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. SAGAFLOR behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen samt Nebenforderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. 2. Der Käufer verwahrt das Eigentum unentgeltlich. Die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung des Eigentums hat er zu tragen. Soweit die Rechte des Sicherungseigentümers durch Verschlechterung oder Untergang oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware beeinträchtigt werden, hat der Käufer SAGAFLOR unverzüglich hiervon zu unterrichten und auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen. Bei Verstoß gegen vorgenannte Pflichten steht SAGAFLOR ein Rücktrittsrecht zu. 3. Der Käufer tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Dritte zustehen, an SAGAFLOR in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die SAGAFLOR nimmt die Abtretung an. 4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für SAGAFLOR. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilig auf SAGAFLOR übergeht. 5. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Käufer nicht gestattet. 6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, soweit er nicht in Verzug ist. Die Einziehungsbefugnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber und in vollem Umfang an SAGAFLOR ab. Die Abtretung wird angenommen. Der Auftraggeber kann die Freigabe der Sicherheit verlangen, soweit ihr realisierbarer Wert 20 % der zusichernden Forderung übersteigt. 7. Die Abtretung der Forderung durch den Käufer im Rahmen des echten Factorings ist diesem nur gestattet, wenn SAGAFLOR die Abtretung angezeigt wird und der Factoringerlös den Wert der Erstverkaufsforderung nicht unterschreitet. Der Käufer tritt seine Forderung gegen den Faktor an die SAGAFLOR ab, welche diese Abtretung annimmt. 8. Der Käufer ist berechtigt, die an SAGAFLOR abgetretene Forderung für seine Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Vorbenannte Berechtigung kann widerrufen werden, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält oder eine obj. Vermögensverschlechterung gegeben ist. Der Käufer bevollmächtigt SAGAFLOR, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Auf unsere Anforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen bzw. vorlegen. 9. Bei Verzug des Käufers, Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von SAGAFLOR unverzüglich die noch vorhandene Vorbehaltsware sowie die Forderungen auszusondern und eine genaue Aufstellung hierüber zu erteilen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Käufer schon jetzt, SAGAFLOR oder ihrem Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen zu gewähren. 10. SAGAFLOR ist zur Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf auf Rechnung des Käufers berechtigt, soweit die Durchführung der Verwertung dem Käufer rechtzeitig schriftlich angedroht wurde. Wahlweise ist SAGAFLOR berechtigt, Gutschriften für die zurückgenommene Ware wie folgt zu erteilen: Bei neuwertiger Ware (nicht älter als 3 Monate nach Lieferung) 1 Monat nach Rücknahme zu einem Nettorechnungsbetrag abzüglich 30 %. Alle übrigen Waren zum Nettoverkaufserlös abzüglich 20 % Kosten der Sicherstellung und Verwertung, soweit es sich um Kosten Dritter handelt, werden diese gesondert berechnet und von den Gutschriftsbeträgen in Abzug gebracht. Dem Käufer bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.

§ 9 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2. Alle Lieferungen sind unverzüglich nach Eingang beim Käufer von diesem zu prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 3. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn SAGAFLOR die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. 4. In Fällen der Zentralregulierung sind die Mängel unmittelbar gegenüber dem Vertragslieferanten zu rügen. SAGAFLOR ist hiervon schriftlich unverzüglich zu informieren. 5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Weitergehende Äußerungen, beispielsweise durch Werbung, stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von SAGAFLOR nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 6. Bei Werk-/Werklieferungsverträgen leistet SAGAFLOR im Rahmen der Gewährleistung zunächst nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern die SAGAFLOR die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels in Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie der SAGAFLOR unzumutbar ist, kann der Käufer nach seiner Wahl nur Minderung oder Rücktritt und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Gleiches gilt, soweit SAGAFLOR eine dem Mangel zu Grunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Ziffer 3 bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Haftung

Bei der Haftung für Ersatzansprüche, für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verzug, unerlaubte Handlung etc.), gelten folgende Maßgaben: 1. Grundsätzlich haftet die SAGAFLOR nicht für Schäden, es sei denn, diese wurden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der SAGAFLOR, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die SAGAFLOR nur bei Verletzung von Kardinalpflichten und vergleichbaren Vertrauenstatbeständen. Die Haftung wegen leicht fahrlässiger Vertragsverletzung ist der Höhe nach begrenzt auf nach der Art der Ware vorhersehbare, vertragstypische, unmittelbare Durchschnittsschäden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der SAGAFLOR. 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche der Käufer aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der SAGAFLOR zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der SAGAFLOR sei Arglist vorwerfbar.

§ 11 Importgeschäfte

1. Bei Aufgabe der Bestellung ist zu beachten, dass Nachbestellung in der Regel nicht möglich ist. SAGAFLOR behält sich vor, Mehr- oder Mindermengen mit Abweichung von bis zu 5 % zu liefern, sofern dies aus technischen Gründen, z. B. bei Änderung der Verpackungseinheiten, erforderlich ist. 2. Im Fall von Mängelrügen hat der Käufer Palettenbegleitschein, Frachtbrief mit Schadensbestätigung sowie Namen und Unterschrift des Fahrers vorzulegen. 3. Nach Platzierung der Aufträge ist keine Stornierung / Mengenveränderung möglich.

§ 12 Sonderbestimmungen für Druckerzeugnisse

1. Über das gewöhnliche Maß hinausgehender Aufwand (z. B. wegen Unleserlichkeit des Manuskripts oder erforderliche Abänderung der Druckvorlage) wird von der Druckerei nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. 2. Korrekturabzüge und Ausdrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler hin zu prüfen und je nach individueller Vereinbarung direkt unserem Lieferwerk oder SAGAFLOR als für druckreif erklärt zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden. 3. SAGAFLOR behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferung mit Abweichung von bis zu 10 % zu liefern, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

§ 13 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegenüber SAGAFLOR an Dritte ist ausgeschlossen. Wird eine Geldforderung trotzdem abgetreten, so kann SAGAFLOR mit befreiender Wirkung an den Käufer leisten.

§ 14 Außerordentliche Kündigung von Vertragsverhältnissen

SAGAFLOR ist berechtigt, sämtliche mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträge außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn: 1. der Vertragspartner Eigensortimente, Eigenmarken oder Exklusivartikel an Händler verkauft, die nicht autorisiert sind 2. vertragliche und finanzielle Verpflichtungen durch den Vertragspartner nicht erfüllt werden.

§ 15 Besonderheiten für die Abwicklung der Zentralregulierung

Der Rechnungs- und Zahlungsverkehr aus der Geschäftsbeziehung wird zentral über SAGAFLOR im Namen und für Rechnung des Partnerbetriebs abgewickelt. Sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden im Rahmen der Zentralregulierung als SEPA-Firmenlastschrift abgerechnet. Der Partnerbetrieb ist verpflichtet, SAGAFLOR ein SEPA-Mandat zu erteilen. Dies gilt für die Dauer der Teilnahme am Zentralregulierungsverfahren, sowie bei Aussetzung der Zentralregulierung oder Kündigung der Partnerschaftsvereinbarung bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Die Informationsfrist vor Einzug einer fälligen Zahlung wird auf einen Tag vor Belastung vereinbart.

§ 16 Besondere Bestimmungen für die Teilnahme am EDI-Verfahren (elektronische Rechnungsabwicklung und Archivierung)

Mit Einstellung in das elektronische Postfach (Lieferant) bzw. in das Archiv (Partner) gilt ein Beleg als zugegangen.

§ 17 Datenschutz

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten durch SAGAFLOR gespeichert, geändert und/oder gelöscht und erforderlichenfalls, soweit nicht dadurch offenkundig die Interessen des Vertragspartners verletzt werden, an Dritte unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes übermittelt werden.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Auf die einzelnen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kauf-recht) wird genauso ausgeschlossen, wie die Anwendung der Grundsätze des Haager-Abkommens über das einheitliche Kaufrecht sowie das Haager-Abkommen über das auf internationale Wareneinkäufe anwendbare Recht. 2. Ist eine Bestimmung unwirksam, so sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und des übrigen Vertrages bleiben hiervon unberührt. 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von SAGAFLOR, soweit beide Vertragspartner Vollkaufleute sind. 4. Änderungen von Verträgen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 5. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zur Verfügung gestellt. Die Zustimmung des Partnerbetriebes gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich angezeigt hat. SAGAFLOR wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.